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§57a Begutachtung

Wir sind autorisiert die jährliche Begutachtung nach §57a für alle Marken durchzuführen

Die "Pickerl-Überprüfung"

In gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen ruft die Begutachtung gemäß §57a des KFG (sogenannte "Pickerl"-Überprüfung)

Was vielleicht bei der vorigen Überprüfung noch als „leichter Mangel“ durchgegangen ist, geht jetzt gar nicht mehr. Schließlich werden so die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs „besiegelt“.

Begutachtung – was ist dazu mitbringen?

Zulassungsschein sowie bei etwaigen Veränderungen am Fahrzeug die entsprechenden Genehmigungspapiere!

Pickerl – wie oft machen lassen?

Beim Neuwagen (Pkw/Kombi und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht) erfolgt die erste §-57a-Überprüfung 3 Jahre nach Erstzulassung, die 2. Überprüfung nach 2 Jahren und danach jährlich. Oldtimer (als historisch typisierte Fahrzeuge) müssen nur alle 2 Jahre zum Pickerl.

Für Zweiräder & Co gilt eine jährliche Überprüfungspflicht.

Pickerl-Gültigkeit!

In Österreich gibt es eine 6-monatige Toleranzgrenze. Sie beginnt 1 Monat vor dem auf der Plakette eingestanzten Termin und endet 4 Monate nach Ablauf.
Tipp 1: Checken Sie, ob in Ihrer Versicherungspolizze diese Fristen toleriert werden.
Tipp 2: Erneuern Sie das Pickerl sicherheitshalber vor Reiseantritt, da diese Toleranzfristen im Ausland oft nicht gelten.

Pickerl-Plakette defekt!

So bald als möglich die nächste Werkstätte gemeinsam mit dem letzten Gutachten aufsuchen, die dann eine Ersatzplakette ausstellt. Dies gilt auch bei Bruch der Windschutzscheibe.

Pickerl – was wird überprüft?

Der Prüfumfang der §57a Begutachtung ist vom Gesetzgeber vorgegeben:

  • Bremsanlage und Lenkung
  • Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
  • Umweltverträglichkeit
  • Fahrgestell und Karosserie
  • Fenster, Spiegel, Beleuchtung
  • elektrische Systeme
  • vorgeschriebene Ausstattung

Ein technisch nicht einwandfreies Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, kann Strafen von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen und zur Abnahme der Kennzeichen führen. Bei einem Unfall sind die Kosten dann selbst zu tragen, wenn die Versicherung keine Haftung übernimmt. Deshalb muss man die festgestellten Mängel, wie sie der Gesetzgeber per Definition vorsieht, reparieren lassen!

Mängelliste (Stand Mai 2018):