
Wir sind autorisiert die jährliche Begutachtung nach §57a für alle Marken durchzuführen
Die "Pickerl-Überprüfung"
In gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen ruft die Begutachtung gemäß §57a des KFG (sogenannte "Pickerl"-Überprüfung)
Was vielleicht bei der vorigen Überprüfung noch als „leichter Mangel“ durchgegangen ist, geht jetzt gar nicht mehr. Schließlich werden so die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs „besiegelt“.
Begutachtung – was ist dazu mitbringen?
Zulassungsschein sowie bei etwaigen Veränderungen am Fahrzeug die entsprechenden Genehmigungspapiere!
Pickerl – wie oft machen lassen?
Beim Neuwagen (Pkw/Kombi und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht) erfolgt die erste §-57a-Überprüfung 3 Jahre nach Erstzulassung, die 2. Überprüfung nach 2 Jahren und danach jährlich. Oldtimer (als historisch typisierte Fahrzeuge) müssen nur alle 2 Jahre zum Pickerl.
Für Zweiräder & Co gilt eine jährliche Überprüfungspflicht.
Pickerl-Gültigkeit!
In Österreich gibt es eine 6-monatige Toleranzgrenze. Sie beginnt 1 Monat vor dem auf der Plakette eingestanzten Termin und endet 4 Monate nach Ablauf.
Tipp 1: Checken Sie, ob in Ihrer Versicherungspolizze diese Fristen toleriert werden.
Tipp 2: Erneuern Sie das Pickerl sicherheitshalber vor Reiseantritt, da diese Toleranzfristen im Ausland oft nicht gelten.
Pickerl-Plakette defekt!
So bald als möglich die nächste Werkstätte gemeinsam mit dem letzten Gutachten aufsuchen, die dann eine Ersatzplakette ausstellt. Dies gilt auch bei Bruch der Windschutzscheibe.
Pickerl – was wird überprüft?
Der Prüfumfang der §57a Begutachtung ist vom Gesetzgeber vorgegeben:
- Bremsanlage und Lenkung
- Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
- Umweltverträglichkeit
- Fahrgestell und Karosserie
- Fenster, Spiegel, Beleuchtung
- elektrische Systeme
- vorgeschriebene Ausstattung